§ 2 WinterbeschV – Umlage
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WinterbeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2025 I Nr. 303
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026