§ 24 2. WindSeeV
Hubschrauberlandedeck
📖
↗ Links
(1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die folgenden Vorschriften einzuhalten:
- 1.
- bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“* des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Regelungen des Anhangs 14 Band II zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt in seiner jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“* des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr dessen Bestimmungen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat durch bauliche und betriebliche Maßnahmen den sicheren Betrieb des Hubschrauberlandedecks zu gewährleisten.