Art 1 WildTArtÜbkG

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Dem in Bonn am 23. Juni 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WildTArtÜbkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026