Art 3 WHGÄndG 4

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Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026