§ 17 WGSVG – Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachgezahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WGSVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013