§ 12 WGSVG – Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten

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Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WGSVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013