§ 10 WGSVG – Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WGSVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013