§ 10 WGSVG – Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

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Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WGSVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013