§ 11 WettschVerstV

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(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WettschVerstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012