§ 11 WettschVerstV
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WettschVerstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012