§ 7 Weser/Jade LV – Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

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(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.

(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Weser/Jade LV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026