§ 17 Weser/Jade LV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
- 2.
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
- 3.
- als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
- 4.
- als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
- 5.
- der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
- 6.
- als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Weser/Jade LV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026