§ 14 Weser/Jade LV – Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Weser/Jade LV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026