§ 23 WertAusglG

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Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013