§ 23 WertAusglG
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013