§ 17 WertAusglG
Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 53 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013