§ 15 WertAusglG

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Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013