§ 13 WertAusglG
(1) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist er zum Ausgleich der Wertminderung verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer die Sache unentgeltlich genutzt, so ist er zum Ausgleich verpflichtet; der Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist die Werterhöhung bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013