Inhaltsübersicht WerkstoffPrAusbV

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Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Struktur der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2
Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 2.1
Fachrichtung Metalltechnik
§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
Teil 2.2
Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Teil 2.3
Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2.4
Fachrichtung Systemtechnik
§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Anlage 2:Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712