Anlage 7 WeinV 1995 – (zu § 13 Absatz 1) Gehalt an Stoffen

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 862)

1.
Wein,
2.
Traubenmost,
3.
teilweise gegorener Traubenmost,
4.
Perlwein,
5.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
6.
Schaumwein,
7.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
8.
Likörwein,
9.
weinhaltige Getränke,
10.
aromatisierte Weine,
11.
aromatisierte weinhaltige Getränke und
12.
aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
Milligramm
in einem Liter
a)Aluminium 8,00
b)Arsen 0,10
c)Blei 0,25
d)Bor, berechnet als Borsäure80     
e)Brom, gesamtes 1,00
f)Fluor
a)nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1  
b)aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3  
g)Cadmium 0,01
h)Kupfer 2,00
i)Zink 5,00
j)Zinn 1,00
k)Trichlormethan 0,10
l)Trichlorethen 0,10
m)Tetrachlorethen 0,10
n)Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen  0,20.
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026