§ 49 WeinV 1995 – Art der Aufmachung (zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

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(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden.

(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026