§ 46a WeinV 1995 – Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

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(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach
1.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026