§ 41 WeinV 1995 – Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

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Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
1.
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
2.
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
3.
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026