§ 41 WeinV 1995 – Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
- 1.
- trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
- 2.
- halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
- 3.
- mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026