§ 32a WeinV 1995 – Classic (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
- 1.
- eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
- 2.
- er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
- 3.
- der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
- 4.
- der Gesamtalkoholgehalt mindestens
- a)
- 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
- b)
- 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
- 5.
- zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
- 6.
- der Jahrgang angegeben wird,
- 7.
- der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
- 8.
- eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026