§ 23 WeinV 1995 – Untersuchungsbefund (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
- 1.
- gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,
- 2.
- an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,
- 3.
- an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder
- 4.
- die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026