§ 21 WeinV 1995 – Qualitätsprüfung (zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
- 1.
- der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und
- 2.
- er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
- 1.
- Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder
- 2.
- Korrektur des Alkoholgehalts von Wein.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV 1995, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026