§ 26a WeinG 1994
Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
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Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.
Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.