§ 30 WeinFöGewV – Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Die Höhe der Förderung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt zu berechnen:
- 1.
- wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,
- 2.
- wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die festgestellte Differenz gekürzt,
- 3.
- beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Förderung gewährt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinFöGewV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. April 2025