§ 28 WeinFöGewV – Kontrollierte Personen

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Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinFöGewV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. April 2025