§ 8 WeinAlkoAbsV – Verpflichtete Person

📖 🔍

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinAlkoAbsV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;

Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017