§ 8 WeinÜV 1995 – Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:
- 1.
- das Datum des Kaufvertrages,
- 2.
- die Nummer des Ankaufes,
- 3.
- die Bezugsnummer des Begleitpapiers,
- 4.
- die Bezeichnung des Erzeugnisses,
- 5.
- die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,
- 6.
- der Name und die Anschrift des Verkäufers und
- 7.
- der Name und die Anschrift des Käufers.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinÜV 1995, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Juni 2023