§ 5 WeinÜV 1995 – Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
- 1.
- bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,
- 2.
- bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinÜV 1995, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Juni 2023