§ 33 WeinÜV 1995 – Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)

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(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit
1.
Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;
2.
Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;
3.
Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;
4.
Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;
5.
Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;
6.
Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;
7.
Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;
8.
Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinÜV 1995, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;

zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Juni 2023