§ 4 WPflG
Arten des Wehrdienstes
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.