§ 7 WBeauftrG – Eingaberecht des Soldaten

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Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBeauftrG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;

zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026