§ 4 WBeauftrG – Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBeauftrG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;
zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026