§ 12 WBeauftrG – Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden

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Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBeauftrG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;

zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026