§ 1 WDOBezV – Dienstbezüge und Wehrsold

📖 🔍
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind
1.
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
4.
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
6.
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
1.
für Reservistendienst Leistende
a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
c)
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
d)
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
e)
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
f)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
g)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
2.
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
c)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
1.
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
2.
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
3.
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
4.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WDOBezV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 17.12.2024 I Nr. 424

Ersetzt V 52-5-4 v. 7.2.2016 I 178 (WDOBezV 2016)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026