§ 75 WDO
Dienstaufsicht
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Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.
Dienstaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.