§ 41 WDO
Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
📖
↗ Links
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.