§ 137 WDO

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

📖

(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.