§ 10 WDO

Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

📖

Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.