§ 2 WBVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
- 1.
- Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
- 3.
- Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026