§ 2 WBVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

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Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026