§ 16 WBVG – Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026