§ 16 WBVG – Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

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Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WBVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026