| 1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
- technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
- auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
| 3 | |
| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
- Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3 | |
| 3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
- Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
- Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
- Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
- Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
| 6 | |
| 4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
- betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
- Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
| 8 | |
| 5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
- Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
- Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
- Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
- Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
- Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
- Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
- Maßkontrollen durchführen
| 12 | |
| 6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
- Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
| 2 | |
| 7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
- Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
| 6 | |
| 8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
- Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
| 8 | |
| | - e)
- Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
- Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
- Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
- Armaturen montieren und demontieren
- i)
- Energie nachhaltig einsetzen
| | |
| 9 | nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Möglichkeiten der Gewässernutzung unter Berücksichtigung von Verfahren zur Wassergewinnung unterscheiden
- b)
- Anlagen der Wassergewinnung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher und technischer Regeln der Hygiene, bedienen und instand halten
- c)
- Monitoring der Wasserressourcen, insbesondere durch digitale Verfahren, durchführen
- d)
- Gefährdungen und Belastungssituationen der Wasserressourcen erkennen und bestimmen
- e)
- Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Arten von Wasservorkommen durchführen
- f)
- rechtliche Regelungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden
- g)
- Dokumentationen erstellen
| | 14 |
| 10 | Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Untersuchungen von Roh- und Trinkwasser unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
- b)
- Untersuchungen im Gewinnungsgebiet nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen
- c)
- Untersuchungen von Trinkwasser nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen
- d)
- Probenahmegeräte, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten
- e)
- Wasserproben nehmen und Vor-Ort-Untersuchungen durchführen sowie dokumentieren
- f)
- physikalisch-chemische Analysen durchführen, Ergebnisse bewerten
- g)
- Verfahren der nachhaltigen Wasseraufbereitung unterscheiden und gemäß der Wasserbeschaffenheit anwenden
- h)
- Anlagen der Wasseraufbereitung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten
- i)
- Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen nutzen
- j)
- Dokumentationen erstellen
| | 24 |
| 11 | Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Anlagen zur Wasserförderung nach Bauart und Funktion unterscheiden
- b)
- Wasserspeicher nach Bauart und Funktion unterscheiden
- c)
- Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden
- d)
- Anlagen und Anlagenteile zur Wasserförderung, -speicherung und -verteilung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, einbauen, bedienen und instand halten
- e)
- Baustellen sichern
- f)
- Tiefbauarbeiten überwachen
- g)
- Sanierungsbedarf in Rohrnetzen erkennen und Sanierungsmöglichkeiten darstellen
- h)
- Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Förderungs-, Speicherungs- und Verteilungsprozessen sowie für die vorbeugende Instandhaltung nutzen
- i)
- Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
- j)
- Dokumentationen erstellen
| | 20 |
| 12 | Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
- b)
- Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
- c)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten
- d)
- Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
- e)
- Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
| | 18 |
| 13 | Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
- Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben
- c)
- betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen
- d)
- ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen
- e)
- elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- f)
- Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
| |
18 |
| | - g)
- Batterieanlagen einsetzen
- h)
- Prüfungen und Messungen beurteilen
- i)
- Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
| | |
| 14 | Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Beratung zu Trinkwasserhausanschlüssen durchführen
- b)
- Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses einbauen
- c)
- Endkontrolle neu installierter Kundenanlagen und Inbetriebnahme des Wasserzählers nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen
- d)
- Wasserzähler, insbesondere digitale, auslesen, Werte interpretieren und übermitteln
- e)
- Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten
- f)
- Dokumentationen erstellen
| | 10 |