§ 10 WaStrÜbgVtr ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013