§ 2 WasSkiV 1990

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Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
2.
Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasSkiV 1990, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. Juni 2024