§ 8 WasSiG – Verwendung der Anlagen

📖 🔍

Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides gebauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken verwendet werden. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken beeinträchtigt wird. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vorschriften über die Erlaubnis und Bewilligung, bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasSiG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026