§ 6 WasSiG – Inhalt des Verpflichtungsbescheides
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
- 2.
- die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
- 3.
- die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
- 4.
- Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasSiG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026