§ 33 WasSiG – Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
- für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,
- 2.
- für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und
- 3.
- für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasSiG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026