Eingangsformel WasKwV

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Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasKwV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026