Eingangsformel WasKwV
Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasKwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026