§ 6 WasKwV – Gewerbesteuer
(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) (weggefallen)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasKwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026