§ 2 WasBauPrV – Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen,
- 3.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen und
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasBauPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. März 2020